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MieterZeitung August 2021

Inhaltsverzeichnis

Wahl 2021:
Wir haben die Parteien dazu befragt, was sie in ihren Programmen im Vorfeld der Bundestagswahl am 26. September 2021 zu den Themen Wohnen und Mieten sagen.

Politik:
Mietensteigen weiter - aber langsamer
Vonovia kann Deutsche Wohnen nicht übernehmen

Mietrecht:
Kabelgebühren - was gilt jetzt?
Neues vom BGH: Gartenpflege: Störende Äste auf dem Nachbargrundstück
Kurzurteile
Ehescheidung - was passiert mit der gemeinsamen Wohnung?

Nachrichten:
Mietspiegel wird Pflicht
Leute - Leute
USA: Unbezahlbarer Wohnraum für viele
EU will Wohnungslosigkeit bekämpfen
Höherer Stromverbrauch

Wohnen:
Wenn Menschen tür an tür mit anderen leben, gibt es auch mal Konflikte. Wer aktiv etwas für seine Nachbarschaft tun will, findet jedoch on- und offline Anregeungen.

Klimaschutz:
Mieter:innenTipps: Höhere Energiekosten durch Corona
Überflutungen und Dürre

Rubriken:
Aufruf zur Demo Mietenstopp
Ihr Mieterverein informiert
Nachruf: Manfred Jonas
Fragen
Briefe
Preisrätsel: Mitmachen und gewinnen
Aufgespießt
Impressum

Social Media

Mehrheit für Mietendeckel

Die Bundesregierung hat den vierten Bericht zur Wohnungs- und Immobilienwirtschaft und Wohngeld- und Mietenbericht 2020 vorgelegt. Danach steigen die Angebotsmieten jetzt etwas langsamer. „Auch ein weniger steigender Anstieg der Angebotsmieten ist immer noch ein Anstieg und bringt keine Entlastung auf dem Mietmarkt“, kommentierte unser Präsident in einer Presseerklärung. Laut einer ING-Umfrage sprechen sich über 60 Prozent der Deutschen für eine dem Berliner „Mietendeckel“ vergleichbare Regelung auf Bundesebene aus. Sie unterstützen damit die Forderung des Deutschen Mieterbundes nach einem bundesweiten Mietenstopp. Die Themen Wohnungsnot und bezahlbare Mieten spielen natürlich auch im Wahlkampf zur Bundestagswahl eine Rolle. Die Kampagne Mietenstopp hat einen Mieten-Bilanz-Rechner entwickelt, mit dem sich die persönlichen Mietsteigerungen der letzten Jahre darstellen und als Protestmail an die verantwortlichen Politiker:innen schicken lassen. Gemeinsam mit der Kampagne und zahlreichen Mietenbündnissen rufen wir zur Mietendemo am 11. September in Berlin auf.  Selbstverständlich ist es für den Deutschen Mieterbund, eine kostenlose Telefonberatung für vom Hochwasser geschädigte Mieter:innen bereitzustellen.

Über aktuelle wohnungspolitische Aktionen informieren wir Sie wie immer unter https://www.facebook.com/DMBMieterbund/ und https://twitter.com/DMBMieterbund

Urteile in Kürze

Schönheitsreparaturen

Führen Mieter:innen anlässlich des Auszugs aus der Wohnung Schönheitsreparaturen durch, weil sie sich wegen unwirksamer Vertragsklauseln (hier: Endrenovierungsklausel unabhängig vom Zustand der Wohnung) zu Unrecht dazu verpflichtet glaubten, können sie hierfür Schadensersatz verlangen (AG Bautzen – 20 C 6/20, WuM 2021, 240).

Mietminderung auf null

Ist die Mietsache mangelbedingt nicht nutzbar, haben Mieter:innen grundsätzlich weder ein Nutzungsentgelt für die Mietsache selbst noch ein solches für eine von der:dem Vermieter:in bis zum Abschluss der Mangelbeseitigungsmaßnahmen zur Verfügung gestellte Umsetzwohnung zu zahlen (LG Berlin – 67 S 336/20, WuM 2021, 351).

Untervermietung

Ein Anspruch von Mieter:innen auf Erlaubnis der Untervermietung ist nicht ausgeschlossen, weil der Lebensmittelpunkt bereits in eine andere Wohnung verlagert wurde, solange noch ein Teil  der unterzuvermietenden Wohnung selbst genutzt wird. Es ist Sache der Mieter:innen, darüber zu entscheiden, ob die neue Wohnung ausreichend ist, um den bestehenden Platzbedarf zu decken (AG Stuttgart – 30 C 1099/20, WuM 2021, 247).

Eigenbedarf

Weit überhöhter Eigenbedarf besteht, wenn eine 120 Quadratmeter große Vierzimmerwohnung für eine 19-jährige Auszubildende geltend gemacht wird und die Miete für die Wohnung aktuell so niedrig ist, dass zum gleichen Preis eine kleinere Wohnung für die Bedarfsperson angemietet werden könnte (LG Berlin – 64 S 50/20, WuM 2021, 347).

Heizkörper

Mieter:innen haben gegen Vermieter:innen keinen Anspruch auf Verplombung oder anderweitige Stilllegung nicht genutzter Heizkörper, selbst wenn dadurch in geringerem Umfang Verbrauchseinheiten anfallen und in Rechnung gestellt werden (AG München – 416 C 10714/20, WuM 2021, 309).

Mietertipp

Höhere Energiekosten durch Corona

Die Datenanalyse für das Corona-Jahr zeigt: Vielen Haushalten drohen Mehrkosten für Wasser, Strom und Heizung

Die eigene Küche statt Restaurant, Kantine oder Mensa, Online-Shopping statt Einkaufen in der Stadt, Home-Schooling und Home-Office statt Schule und Büro: Die eigene Wohnung war und ist für viele Deutsche in der Corona-Pandemie wichtigster Aufenthaltsort. Der Pandemie-Alltag hat sich natürlich auch auf den Energieverbrauch in den Haushalten ausgewirkt. Dies hat die gemeinnützige co2online GmbH untersucht und mehr als 10.000 Datensätze aus ganz Deutschland ausgewertet.

Für den Wasserverbrauch ergab sich dabei eine Steigerung um 7,4 Prozent für 2020 im Vergleich zum Vorjahr. Beim Stromverbrauch lag der Anstieg bei 4,6 Prozent. Die Steigerung beim Heizenergieverbrauch fällt mit 2,4 Prozent vergleichsweise niedrig aus, was daran liegt, dass für den Großteil der Heizperiode noch keine Corona-Beschränkungen galten und der Herbst 2020 besonders mild war. Für Strom muss ein durchschnittlicher Haushalt mit 50 Euro Mehrkosten rechnen, fürs Heizen liegt dieser Wert bei 30 Euro und beim Wasserverbrauch sind es 10 Euro.

Von den zusätzlichen Kosten durch die Corona-Pandemie ist der Großteil der Haushalte betroffen: am größten ist der Anteil beim Wasser (75 Prozent). Beim Strom sind 71 Prozent der Haushalte betroffen, beim Heizen rund 59 Prozent. Nur die Auswertung des Mobilitätsverhaltens zeigt ein anderes Bild: Hier sind die zurückgelegten Kilometer mit dem Auto im Jahr 2020 im Durchschnitt deutlich zurückgegangen. Weniger Fahrten zur Arbeit oder zu Freizeitaktivitäten waren der Grund dafür.

Grundlage der Analysen von co2online sind 13.450 Datensätze aus den Jahren 2019 und 2020. Weitere Details sowie Tipps fürs Senken des Energieverbrauchs sind auf www.co2online.de/corona-energiebilanz zu finden.

Leserfragen

Treppenhaus

Frank E., Dresden: Im Treppenhaus, im Erdgeschoss, steht wiederholt ein Kinderwagen, und viele Schuhe versperren den Weg nach oben. In den anderen Etagen befinden sich ebenfalls Schuhe oder Regale vor den jeweiligen Türen der Mieter. Ist das so erlaubt?

Antwort:  Grundsätzlich dürfen Mieter:innen einen Kinderwagen im Treppenhaus abstellen, wenn die Größe des Hausflurs dies zulässt. Auch das Aufstellen eines Schuhregals oder das Abstellen von Schuhen auf einer Fußmatte ist erlaubt. Selbstverständlich dürfen die im Treppenhaus abgestellten Sachen den Weg nicht blockieren oder behindern.

Besichtigung

Hannah K., Heidelberg: Unsere Mietwohnung steht zum Verkauf. Seit knapp sieben Monaten finden daher in unregelmäßigen Abständen immer wieder Besichtigungen für Kaufinteressent:innen statt. Für uns – in der Pandemie-Zeit mit einem Baby, das noch kein Jahr alt ist – ist das eine recht anstrengende Situation. Müssen wir ständig Besichtigungen unserer Wohnung ermöglichen?

Antwort: Nein. Mieter:innen müssen nur in engem Rahmen und zu vertretbaren Zeiten die Besichtigung der Wohnung gestatten. Der:die Vermieter:in muss die Besichtigung rechtzeitig, sprich drei bis vier Tage vorher, anmelden. Mieter:innen müssen auch nicht dauernd parat stehen. Grundsätzlich reicht es aus, wenn sie einmal wöchentlich Besichtigungen durch Kaufinteressent:innen ermöglichen.

Nebenkosten

Harm L., Lüneburg:  Für das Kalenderjahr 2020 habe ich von meinem Vermieter die Betriebskostenabrechnung erhalten. Einige Posten weisen starke Veränderungen aus, etwa 35,2 Prozent mehr für den Hausmeister und 284,6 Prozent mehr für die Gartenpflege. Ich habe die Abrechnung beanstandet und den Vermieter um einen detaillierten Belegnachweis gebeten. Diesen erhielt ich nicht – stattdessen nur eine schwammige Antwort ohne Nachweis. Muss ich mich mit der Erklärung des Vermieters zufriedengeben?

Antwort: Nein. Sie haben ein Recht auf Belegeinsicht. Solange Ihr Vermieter Ihnen nicht ermöglicht, die entsprechenden Rechnungen, Belege und zugrundeliegenden Verträge einzusehen und zu überprüfen, müssen Sie die vom Vermieter geforderte Nachzahlung auch nicht begleichen.

Balkon

Ursula B., Siegen: In meinem Mietobjekt werden grundsätzlich alle Balkone mit 50 Prozent auf die Wohnfläche angerechnet, obwohl sehr unterschiedliche Qualitätsmerkmale bestehen. Seit über zwei Jahren suche ich verzweifelt eine andere Wohnung und habe in diesem Zusammenhang festgestellt, dass bis zu 99 Prozent der Vermieter Balkone mit 50 Prozent zur Wohnfläche anrechnen. Entspricht dies geltendem Recht?

Antwort: Die Anrechnung der Grundfläche von Balkonen hängt mangels vertraglicher Regelung vom Vertragsbeginn ab. Bei Mietverträgen, die bis Ende 2003 abgeschlossen worden sind, darf die Balkonfläche bis zur Hälfte angerechnet werden, ohne dass es auf die Lage oder Nutzbarkeit ankommt. Bei Verträgen, die ab Januar 2004 abgeschlossen wurden, gilt: Der Balkon ist in der Regel zu einem Viertel, höchstens aber zur Hälfte anzurechnen. Hier können also Lage und Nutzbarkeit eine Rolle spielen.

Aufgespießt

„Einbrecher“ putzt die Wohnung

Die meisten Menschen putzen eher ungern, manche beschäftigen deshalb auch jemanden, der diese lästige Pflicht für sie übernimmt. Aus Versehen werden die meisten Wohnungen jedoch eher selten komplett gesäubert. Beth und Tom Motzel aus New Jersey erlebten daher eine Überraschung, als sie aus dem Urlaub zurückkamen und ein „Einbrecher“ alles in ihrem Haus auf Vordermann gebracht und zudem mit den beiden Katzen gespielt hatte.

Es stellte sich heraus, dass der vermeintliche Einbrecher das Haus eines Bekannten hatte putzen wollen, um Geld zu verdienen, dabei aber die Adresse verwechselt hatte. Bei den Motzels hatte der Schlüssel unter der Fußmatte gelegen – nicht gerade der sicherste Aufbewahrungsort. In diesem Fall bescherte die Nachlässigkeit den Motzels allerdings ein sauberes Haus. Sie waren sehr zufrieden mit der Leistung: „Er ist eine wahre Putzfee“, sagte Beth Motzel.

Geruch I

In einem Wohnhaus im Prenzlauer Berg (Berlin) roch es offenbar schon länger nicht gut, was eine:n der Bewohner:innen dazu veranlasste, einen Zettel ins Treppenhaus zu hängen, auf dem „Aus der Papiertonne riecht es seit kurzer Zeit nach Verwesung“ stand. Im weiteren Text, der über die Instagram-Seite „Notes of Berlin“ bekannt wurde, hieß es: Wer „nicht richtig trennen kann, soll zukünftig seine Leichen(teile) in die Komposttonne ablegen“. Was genau da so roch und ob der Geruch daraufhin abgestellt wurde, ist nicht bekannt.

Geruch II

Nicht nur schlechter, sondern auch vermeintlich guter Geruch kann den Nachbarschaftsfrieden empfindlich stören. In diesem Fall wollten die Bewohner:innen eines Berliner Hauses per Aushang im Hausflur ihre Nachbarin darauf hinweisen, dass sie zu viel Parfüm benutzt. Die Duftwolke ziehe über die Balkone in die Nachbarwohnungen und störe die anderen Bewohner:innen. Der Zettel wurde ebenfalls über „Notes of Berlin“ öffentlich, der Ausgang des Konfliktes leider nicht.

Londons schmalstes Haus steht zum Verkauf

Kürzlich wurde in Bremen das schmalste Haus Deutschlands verkauft (die MieterZeitung berichtete), doch auch die britische Hauptstadt London hat winzigen Wohnraum zu hohen Preisen zu bieten. Das Häuschen im Stadtteil Shepherd’s Bush, das Ende des 19. Jahrhunderts erbaut wurde, ist an seiner schmalsten Stelle 167 Zentimeter breit und hat zwei Stockwerke.

Bereits 2006 war das Gebäude, das ursprünglich als Hutladen genutzt wurde, verkauft worden – für 500.000 Pfund. Inzwischen sind die Immobilienpreise auch in London weiter gestiegen. Wer das Minihäuschen mit Dachterrasse kaufen will, muss nun 1,1 Millionen Pfund bezahlen.

Leuchtkreuz stört den Nachbarschaftsfrieden

In Deutschland gilt Religionsfreiheit und damit auch die Freiheit zum Zeigen und Tragen religiöser Symbole. Ein sieben Meter hohes leuchtendes Holzkreuz mit Betonfundament in einem Vorgarten ging dem Düsseldorfer Amtsgericht aber doch zu weit: Die Besitzerin muss es entfernen. Zur Begründung hieß es, das Kreuz gehöre wegen seiner Größe und Beleuchtungsintensität „nicht zur üblichen Gartengestaltung“ und stelle zudem eine „rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung dar“. Geklagt hatte eine Nachbarin, die wegen des Leuchtobjekts nicht mehr schlafen konnte.