Hinweise zur Mieterrechtsschutzversicherung des Deutschen Mieterbundes (DMB)

1. Der Versicherungsschutz beginnt mit Mitgliedschaftsbegründung für die vom Mitglied selbst genutzte und im VMV angemeldete Wohnung. Gewerbliche Objekte oder Teilnutzungen können nicht versichert werden.

2. Gemäß § 4 Abs. 2 RBM 2015 besteht eine dreimonatige Wartezeit. Ein gerichtlicher Streitfall, dessen auslösendes Ereignis nach diesen 3 Monaten eintritt, fällt in den Versicherungsschutz. Auslösende Ereignisse eines Versicherungsfalles können beispielsweise sein:

  • Ankündigung einer Mieterhöhung (mündlich oder schriftlich)
  • Entstehung eines Mangels
  • Kündigung der Wohnung nach der dreimonatigen Wartezeit

3. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen Mieter und Vermieter übernimmt die Versicherung unter Berücksichtigung der Rechtsschutz Bedingungen der DMB Rechtsschutz Versicherung AG (RBM 2015) Gerichtskosten und Honorare der Anwälte, die dem Mitglied auferlegt werden. Sobald ein Versicherungsfall eintritt (Klage oder Mahnbescheid), muss der Mieterverein sofort informiert werden, um zu prüfen, ob in der Sache hinreichend Erfolgsaussichten gegeben sind und der ernsthafte Versuch zu einer außergerichtlichen Klärung mit dem Mieterverein erfolgte. Ist dies nicht der Fall, kann die Versicherung den Kostenschutz ablehnen. 

Der Antrag auf Gewährung von Kostenschutz für einen Versicherungsfall ist ausschließlich über den Mieterverein zu stellen.

4. Für jeden Versicherungsfall übernimmt die Versicherung Kosten bis zu 20.000 Euro, Fahrtkosten ausgenommen, die Selbstkostenbeteiligung des Mieters beträgt 150 Euro.