Vogtländischer Mieterverein e.V.

Satzung

§ 1

1.    Der Verein führt den Namen „Vogtländischer Mieterverein e. V.“  (VMV).

2.    Er hat seinen Sitz in Plauen.

3.    Der Verein ist im Landesverband Sächsischer Mietervereine und dem Deutschen Mieterbund e. V. (Sitz Berlin), angeschlossen.

4.    Der Verein ist gemäß § 57 (I) BGB in das Vereinsregister eingetragen.


§ 2 Zweck und Ziel des VMV

1. Der VMV bezweckt:

a)    den Zusammenschluss der Mieter, Untermieter, selbstnutzenden Pächter und Nutzungsberechtigten sowie der an einem sozialen Mietrecht Interessierten des Vogtlandes zu einem gemeinnützigen Interessenverband.

b)    die Verwirklichung einer sozialen Wohnungspolitik in Gemeinden, Land und Bund, die Förderung einer sozialen Wohnungswirtschaft, die Verbesserung der Wohnverhältnisse, die Förderung des sozialen Wohnungsbaus sowie der bedürfnisgerechten Sanierung erhaltenswerter Wohnsubstanz.

c)    die Wahrung der Rechte und Interessen der Mieter

-    in allen Bereichen des Wohnungswesens
-    bei der Förderung des Wohnungsbaues aus öffentlichen und privaten Kassen, sowie
-    bei der Bauplanung und –ausführung, Stadtplanung und bei der Landschafts- und Regionalplanung

d)    die Vertretung der unter § 2 (1a) genannten Personen, soweit sie sich auf Wohn- und Mietangelegenheiten, Wohnungssuche, die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel und die Beseitigung von Missständen ihrer Wohnverhältnisse erstrecken.

e)    die Erhaltung und Verteidigung des Grundrechts auf Wohnraum, die Gewährleistung des Kündigungsschutzes sowie die Verhinderung von Boden- und Grundstücksspekulationen.

f)    die Einflussnahme auf die Bildung weiterer Formen persönlichen und gemeinschaftlichen Wohneigentums bei der Absicherung kommunaler Wohnraumversorgung in sozialen Härtefällen.

2.    Parteipolitische und religiöse Bestrebungen sowie ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 21 BGB) sind ausgeschlossen. Der VMV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.


§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Der VMV wird seine Ziele insbesondere verfolgen durch:

1.    Aufklärungsarbeit in öffentlichen Veranstaltungen, Mitgliederversammlungen und Veröffentlichungen.

2.    Vertretung der Interessen der Mitglieder gegenüber den Vermietern, Kommunen, örtlichen Verwaltungsbehörden, Verbänden und Unternehmen.

3.    Schlichtungen bei Mietstreitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern (wie auch zwischen mehreren Mietparteien).

4.    Erteilung von Rat und Auskunft an Mitglieder sowie ihre außergerichtliche Vertretung im Rahmen des  Vereinszweckes.


§ 4 Mitgliedschaft

1.    Mitglied im VMV können natürliche und juristische Personen werden, die die Satzung anerkennen, bereit sind, den Vereinszweck zu fördern und zu unterstützen und sich nicht gegen die Interessen und Zielstellungen des Vereins stellen.

2.    Andere natürliche und juristische Personen können im Sinne des Abs. 1 als fördernde Mitglieder im VMV aufgenommen werden. Sie haben kein Anspruch auf Rechte gem. § 6.

3.    Durch die Entrichtung des Jahresbeitrages erhält das Mitglied den Status der ordentlichen Mitgliedschaft und Stimmrecht.

4.    Die mit einem ordentlichen Mitglied in einem Hausstand lebenden Personen genießen die Mitgliedsrechte gem. § 6 (beitragslose Mitgliedschaft). Sie haben kein Stimmrecht.

5.    Die Aufnahme erfolgt auf der Grundlage einer schriftlichen Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Sie kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.

6.    Die Aufnahme in den VMV setzt die Mindestdauer der Mitgliedschaft bis zum Ende des Kalenderjahres nach der Aufnahme voraus. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag des Beitritts.

7.    In begründeten Fällen kann die Mitgliedschaft durch den Vorstand früher aufgehoben werden in beiderseitigem Einvernehmen.

8.    Der Verein speichert und nutzt personenbezogene Daten der Mitglieder zu Vereinszwecken, wozu das Mitglied seine Zustimmung erteilt.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1.    Die Mitgliedschaft

-    endet beim ordentlichen Mitglied durch schriftliche Kündigung, Entlassung, Ausschluss oder Tod.
-    erlischt beim beitragsfreien Mitglied bei Auflösung des gemeinsamen Hausstandes oder bei Beendigung der Mitgliedschaft des ordentlichen Mitgliedes, zu dessen Hausstand das beitragsfreie Mitglied gehört. Die Auflösung des gemeinsamen Hausstandes ist dem geschäftsführenden Vorstand umgehend mitzuteilen. In diesem Fall kann das beitragsfreie Mitglied durch Übernahme der Beitragspflicht die ordentliche Mitgliedschaft erlangen.

2.    Durch Kündigung kann die Mitgliedschaft frühestens zu Ende des Kalenderjahres nach dem Beitrittsjahr beendet werden. Die Kündigung ist dem geschäftsführenden Vorstand bis spätestens  30. September des Kündigungsjahres schriftlich anzuzeigen. Vor Ablauf des Kündigungsjahres kann die Kündigung widerrufen werden. Im Fall der Kündigung bleiben dem Mitglied die Rechte gem. § 6 erhalten. Das Stimmrecht erlischt mit der Kündigung.

3.    Bei einem Wohnortwechsel in den Einzugsbereich eines anderen Mietvereins des Deutschen Mieterbundes kann das Mitglied ohne Kündigungsfrist aus der Mitgliedschaft entlassen werden, wenn es seine Mitgliedschaft beim Verein des Zuzugsortes begründet.

4.    Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen

a)    wenn es gegen die allgemeinen Mieterinteressen oder die Satzung verstößt, insbesondere, wenn das Verhalten des Mitgliedes sich mit dem Ziel des VMV nicht vereinbaren lässt oder das Ansehen des Vereins schädigt.

b)    wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung, trotz Mahnung mehr als 3 Monate im Rückstand ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Der Ausschluss nach a) ist dem Mitglied unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht auf Widerspruch. Der Widerspruch hat spätestens nach 14 Tagen, nach Zustellung des Beschlusses, gem. Satz 2, schriftliche und unter Angabe von Gründen, an den Vorstand zu erfolgen. Die Frist ist eine Ausschlussfrist.  Während der Dauer des Ausschlussverfahrens ruhen alle Recht des Mitgliedes, jedoch nicht die Pflicht nach § 7 (1) . Bei Widerspruch entscheidet über den Ausschluss die Mitgliederversammlung.

5.    Das Mitgliedsbuch bleibt Eigentum des VMV, es ist bei Beendigung der Mitgliedschaft zurückzugeben.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.    Das Mitglied ist berechtigt, alle Einrichtungen des VMV nach Maßgabe der dafür vom Vorstand aufgestellten Richtlinien zu nutzen.

2.    Rat und Auskunft werden kostenlos erteilt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beratung innerhalb einer bestimmten Frist. Für weitergehende Tätigkeiten kann der Vorstand die Erstattung der entstandenen Kosten und Pauschalbeträge beschließen.

3.    Das Mitglied hat Anspruch auf Rechtschutz, soweit

-    der Vorstand des VMV für seine Mitglieder einen Gruppenvertrag mit der DMB-Rechtsschutzversicherung  AG abgeschlossen hat.
-    das Mitglied seinen Beitrag für die Gruppenversicherung pünktlich entrichtet hat und
-    das Mitglied in Rechtsstreitigkeiten mit dem Vermieter die Beratung des VMV in Anspruch genommen hat und der Versuch der außergerichtlichen Beilegung des Streites gescheitert ist.

Der Umfang des Rechtsschutzes ergibt sich aus dem Leistungsangebot und den allgemeinen Rechtsschutzbestimmungen des Gruppenvertrages, die beim geschäftsführenden Vorstand eingesehen werden können.

Der Rechtsschutz tritt drei Monate nach Beitritt zum Gruppenvertrag in Kraft. Der Beitritt wird mit der Einlösung des 1. Beitrages wirksam.

4.    Auf Wunsch kann das Mitglied nach der Aufnahme die Vereinssatzung in der z. Zt. geltenden Fassung ausgehändigt bekommen. Jedes Mitglied erhält ab 1996 mindestens 3 Mieterzeitungen jährlich.

5.    Alle Mitglieder haben das Recht, an die Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. (§ 11 Ziffer 2)

6.    Das ordentliche Mitglied hat die Pflicht, seine Beiträge statutengerecht (§ 7 Abs. 2) zu entrichten. Die Beiträge sind bringepflichtig. Bei Zahlungsverzug erlöschen die Mitgliedsrechte, insbesondere
-    das Recht auf kostenfreie Beratung (Abs. 2)
-    das Stimmrecht (§ 4 Abs. 3)
-    der Anspruch auf Rechtsschutz (Abs. 3)
bis zu dem Tag, an welchem das Mitglied seine Beitragsschuld begleicht.

7.    Die Pflicht zum Beitritt in die Rechtsschutzgruppenversicherung ergibt sich für das Mitglied, vorbehaltlich der Beitrags- und Gebührenordnung, aus den allgemeinen Rechtsschutzbedingungen für die Gruppenversicherung.

8.    Ändern sich bei einem ordentlichen Mitglied Wohnanschrift oder Angaben zur Einzugsermächtigung für Beiträge, so hat das Mitglied die Pflicht, den Vorstand darüber zu informieren. Nachteile, die dem VMV oder dem Mitglied selbst aus dem Informationsversäumnis entstehen, gehen zu Lasten des Mitgliedes.


§ 7 Vereinsbeiträge

1.    Das Mitglied hat für jedes Kalenderjahr, in dem seine Mitgliedschaft besteht, einen Jahresbeitrag zu entrichten. Dieser ist für das jeweilige Kalenderjahr im Voraus zu zahlen. Er ist jeweils am 1. Januar, spätestens mit Begründung der Mitgliedschaft, fällig.

2.    Die Höhe des Beitrages und der Aufnahmegebühr, sowie weitere Einzelheiten der Beitragszahlung werden vom Vorstand festgelegt und in der Beitrags- und Gebührenordnung geregelt, die durch jedes Mitglied in den Geschäftsstellen eingesehen werden kann.

3.     Die Mitgliedsbeiträge beziehen sich auf die Einkommenssituation als Gesamthausstand, dem das ordentliche Mitglied angehört. Im sozialen Notfall kann das ordentliche Mitglied eine Beitragsminderung schriftlich beantragen. Über die Beitragsminderung entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

4.    Im Mitgliedsbeitrag enthalten sind die Abführungsanteile an den Landesverband und an den DMB. Der Beitrag für die Rechtsschutzversicherung ist nicht Bestandteil des Mitgliederjahresbeitrages. Er wird ausschließlich für die Rechtsschutzversicherung erhoben und wie die o.a. Abführungsanteile treuhänderisch weitergeleitet. Werden vorstehend genannte Beitragsanteile erhöht, kann der Vorstand durch Beschluss die Beiträge der Kostensteigerung anpassen.

5.     Eine Rückerstattung bezahlter Mitgliedsbeiträge oder der Aufnahmegebühr erfolgt nicht.


§ 8 Organe des Vereins

Organe des VMV sind:

1.    Der Vorstand
2.    Der geschäftsführende Vorstand
3.    Die Mitgliederversammlung


§ 9 Der Vorstand

1.    Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten oder vom geschäftsführenden Vorstand zu treffen sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse sind zu protokollieren.

Insbesondere beschließt der Vorstand über:

a)    Beitragsangelegenheiten im Rahmen des § 7 ;

b)    Benutzungsordnungen für Vereinseinrichtungen und die Inanspruchnahme der Beratung;

c)    die Verwendung des Vereinsvermögens, insbesondere der Einnahmen, wenn der Umfang eines einzelnen Geschäfts mehr als 10% der jährlichen Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen ausmacht;

d)    die Einrichtung von haupt- und nebenberuflichen Arbeitsplätzen;

e)    Aufwandentschädigungen;

f)    die Befreiung der gesetzlichen Vertreter des Vereins von der Beschränkung des § 181 BGB;

g)    den Ausschluss von Mitgliedern;

h)    den Abschluss von Verträgen.

2.    Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und den Beisitzern. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt werden können nur Mitglieder, die dem Verein bereits zwei Jahre angehören.

3.    Einzelnen Vorstandsmitgliedern kann durch eine Mitgliederversammlung das Vertrauen entzogen werden. In diesem Fall sind an deren Stelle neue Vorstandsmitglieder zu wählen. Ein solcher Beschluss ist mit Zweidrittelmehrheit zu fassen. Das Verfahren nach § 5 Abs. 4 bleibt unberührt.

4.    Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist eine Ersatzwahl bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung für die restliche Amtzeit möglich. Solange das nicht erfolgt, nimmt ein vom Restvorstand zu bestimmendes Mitglied die entsprechende Funktion kommissarisch wahr. Das Amt eines geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes kann kommissarisch nur einem Vorstandsmitglied übertragen werden.

5.    Der gewählte Vorstand bleibt ansonsten solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.


§ 10 Der geschäftsführende Vorstand

1.    Der geschäftsführende Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne von § 26 BGB. Er besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes: dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

2.    Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind einzeln vertretungsberechtigt.

3.    Die Vertretungsmacht des Vorstandes gegenüber Dritten ist gem. § 26 Abs. 2 BGB dahingehend beschränkt, dass die Kündigung der Mitgliedschaft im Deutschen Mieterbund / Landesverband Sächsischer Mietervereine nur aufgrund des Beschlusses einer Mitgliederversammlung nach § 11  wirksam erklärt werden kann.

4.    Der geschäftsführende Vorstand führt die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung durch und führt im übrigen die Geschäfte des Vereins selbstständig.

5.    Der geschäftsführende Vorstand hat dem Vorstand mindestens einmal jährlich einen Geschäftsbericht zu erstatten, der insbesondere einen Kassenbericht, Angaben über die Entwicklung der Mitgliederzahl und besondere Aktivitäten im Berichtszeitraum beinhaltet.


§ 11 Die Mitgliederversammlung

1.    Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des VMV.

2.    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre statt. Die Einladung mit Tagesordnung erfolgt über die Mieterzeitung durch den Vorstand.

3.    Stimmberechtigt sind alle beitragspflichtigen Mitglieder, die keine Beitragsrückstände haben. Im Verhinderungsfall kann das Stimmrecht an ein mit dem ordentlichen Mitglied in einem Hausstand lebendes beitragsfreies Mitglied übertragen werden. Die Übertragung des Stimmrechtes wird durch das Vorlegen des Mitgliederausweises belegt.

4.    Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.

5.    Der geschäftsführende Vorstand gibt der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht für die Zeit seit der letzten Mitgliederversammlung.

6.    Die Rechnungsprüfer erstatten der Versammlung ihren Prüfbericht.


§ 12 Rechnungsprüfung

1.    Die Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsprüfer und einen Ersatzrechnungsprüfer für den Zeitraum von 4 Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.

2.    Die Rechnungsprüfer führen jährlich eine Rechnungsprüfung mit Einsichtnahme der Kassenbücher und Prüfung der Belege durch und legen das Ergebnis schriftlich gegenüber dem Vorstand dar. Hierüber berichten sie der Mitgliederversammlung.

3.    Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 13 Änderung der Satzung

1.    Eine Änderung der Satzung kann nur durch Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

2.    In der Einladung ist unter Bezeichnung der Vorschrift darauf hinzuweisen, dass Änderungen in der Satzung vorgeschlagen sind.


§ 14 Auflösung des Vereins

1.    Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden. Die Auflösung des Vereins kann die Mitgliederversammlung nur mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen beschließen.


§ 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Der Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.

Die Satzung ist beschlossen worden in der Mitgliederversammlung am 25. Februar 1995, zuletzt geändert zur Mitgliederversammlung am 21. April 2007, und im Vereinsregister des Amtsgerichts Chemnitz eingetragen unter der Nr. VR 60320.